Satzung des Kulturvereins „Dorfgemeinschaft Sandkamp e.V.“


Diese Satzung ändert die Satzung vom 20.12.2016


Vorbemerkung:

Alle Funktionen können unbeschadet der folgenden Formulierungen von weiblichen und
männlichen Mitgliedern des Vereins wahrgenommen werden.


§ 1 Sitz, Zweck


1) Der Kulturverein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Sandkamp e.V.“. mit Sitz in
Wolfsburg – Ortsteil Sandkamp
2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr.:
VR201572 beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Pflege und Förderung des Brauchtums
b) Sammeln von ortsbezogenen Fotographien und Erforschung der Heimatgeschichte
Sandkamps.
c) Mitgestaltung und Pflege des Ortsbildes der Gemeinde Sandkamp
d) Förderung bzw. Erhaltung von traditionellen Veranstaltung im Ortsteil Sandkamp

 


§ 2 Selbstlosigkeit


1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene
Vergütung beschließen.

 


§ 3 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 4
Mitgliedschaft


1) Die Beitrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand.
2) Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Dies erfolgt nur zum
Schluss eines Kalenderjahres am 31.12. des gleichen Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
b. durch Ausschluss aus dem Verein.
c. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
d. mit dem Tod.
3) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch
Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
betreffende Mitglied zu hören, schriftliche Einwendungen sind zulässig. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftliche zu begründen und dem betreffenden
Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Danach hat es einen Monat Zeit, schriftlich beim
Vorstand Einspruch einzulegen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
im Rückstand ist. Der Beschluss der Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 


§ 5 Mitgliedsbeiträge


1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am 31.03. eines jeden Jahres fällig.
Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung.
3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1
angeführt wird.

 

 

§ 6 Organe


Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Den Organen können nur Mitglieder des Kulturvereins „Dorfgemeinschaft
Sandkamp e.V.“ angehören.

 


§ 7  Mitgliederversammlung


1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand
wahrgenommen werden, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
geregelt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung obliegt:
a) Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes (einschließlich des
Kassenberichtes)
b) Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer
e) Wahl der zwei Kassenprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung
und unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich eingeladen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschussvorlage
allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur
Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim
Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Über die Mitgliederversammlung sind
Protokolle anzufertigen, die jedes Mitglied beim Vorstand einsehen oder anfordern
kann. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung vorliegen. Über die
Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen
werden. Sie sind einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins oder 3
Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf
schriftliche Berufung tagen.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
6) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
7) Jede ordnungsgemäße einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienene
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung.

 


§ 8 Wahlen und Abstimmungen


1) Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von den Anwesenden benannt
wird.
2) Jedes Vereinsmitglied hat bei Abstimmungen oder Wahlen eine Stimme, eine
Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen.
3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen
mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht oder ein Mitglied es verlangt, muss
geheim abgestimmt werden.
4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen hat. Hat
keiner die Mehrheit der Stimmen erhalten, so wird zwischen den Kandidaten, die
5
die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in
der Stichwahl entscheidet das Los des Wahlleiters wer gewählt ist.
6) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der
Abstimmungsberechtigten dem Antrag zustimmen.

 


§ 9 Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Geschäftsführer
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb
von zwei Monaten von einer Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
zu wählen.
5) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
6) Der Vorstand nach § 9 Nr. 1 führt die laufende Geschäfte des Vereins und verwaltet
sein Vermögen. Für Rechtsgeschäfte über 500,00 € ist ein Vorstandsbeschluss
erforderlich.
7) Dem Vorstand nach § 9 Nr. 1 obliegt die Leitung des Vereins.

 


§10 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer, denen
es obliegt die Bücher und die Kassenverwaltung des Vereins zu prüfen und der
Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl eines
Kassenprüfers ist zulässig.

 


§ 11 Beurkundungen von Beschlüssen


Die in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzuschreiben und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 


§ 12 Satzungsänderungen


1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.
2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen
der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich
mitgeteilt werden

 


§ 13 Datenschutz


Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon, Konto-Nr.). Diese Daten
werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 


§ 14 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine 4/5 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Wolfsburg-
Sandkamp, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Diese hat es für die
gemeinnützigen Zwecke der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder der
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden.
3) Wird keine Einigung erzielt, so fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg, die es für
gemeinnützige Zwecke der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder der
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Ortsteil Sandkamp zu
verwenden hat.

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